Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Chinesische Gemeinde in Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von der Volksbildung.
  3. Der Satzungsweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen, den Austausch zu fördern und Vorurteile abzubauen.
    2. Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren, welche geeignet sind, die Einwandererbevölkerung mit Kultur, Geschichte, Religion und Rechtssystem Deutschlands vertraut zu machen und ihr dadurch die Integration in diese sowie das Leben in dieser Gesellschaft zu erleichtern.
    3. Aufklärungsarbeiten und Informationen für Opfer von Diskriminierung, Hilfestellung bei Kontaktaufbau von Betroffenen zu staatlichen Stellen und anderen Organisationen gegen Diskriminierung
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht parteipolitisch tätig.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können in- und ausländische natürliche und juristische Personen sein.  Juristische Personen werden durch ihr vertretungsberechtigtes Organ vertreten.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller begründen.
  3. Mitglieder, die nur finanzielle Beiträge leisten, aber nicht an der Vereinsarbeit teilzunehmen zu sein, sind Fördermitglieder.
  4. Mitglieder, die aktiv seit mindestens sechs Monaten an der Vereinsarbeit
    teilzunehmen und sich für die Ziele des Vereins engagieren, können durch den
    Vorstand zum Aktivmitglieder ernannt werden. In Ausnahmenfällen kann die
    Ernennung unabhängig von der Mindestdauer von sechs Monaten erfolgen, wenn
    die Ernennung im Interessen des Vereins geboten ist. Darüber entscheidet der
    Vorstand durch einfacher Mehrheit.
  5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder
    oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
    haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines halben Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann z.B. gegeben sein:
    1. wenn ein Mitglied vorsätzlich der Satzung zuwider handelt;
    2. wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder den Verein durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt;
    3. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der in der zweiten Mahnung genannten Frist zahlt.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann Beiträge und Umlagen stunden und in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, drei Vizevorstandsvorsitzenden und 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins nobliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Sofern die Mitgliederversammlung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Vorstand die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern selbst. Hierzu kann er für sich selbst eine Geschäftsordnung beschließen. Er hat neben den Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks folgende Aufgaben: 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Für das schriftliche Verfahren genügt die Textform.
  3. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Geschäftsführung

  1. der Verein unterhält für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle, die mit der erforderlichen Anzahl von Geschäftsführern und Mitarbeitern besetzt wird. 
  2. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr vom Vorstand erteilten Ermächtigung. 
  3. Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand und dem Beirat rechenschaftspflichtig.

§ 13 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  1. Änderungen der Satzung, 
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 
  2. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 48 Stunden davor, bekannt gegeben.“
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom übrigen Vorsitzenden geleitet.
  2. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 
  3. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied, das nicht kandidiert, übertragen werden.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Aktivmitglied dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; 
  7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung   von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Beirat 

  1. Die Vereinigung kann einen Beirat bilden. Er hat die Aufgabe, die Vereinigung und ihre Organe oder Gliederungen fachlich zu beraten und zu unterstützen. Er soll ihren Zweck verbreiten. Seine Mitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die sich für die Vereinigung einsetzen oder entsprechend verdient gemacht haben. 
  2. Der Beirat hat einen Präsidenten. Der Präsident und die weiteren Beiratsmitglieder können ordentliche Mitglieder, Vertreter ordentlicher Mitglieder oder Ehrenmitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.   
  3. Der Beirat kann einen Förderkreis der Vereinigung gründen und betreuen. Im Förderkreis der Vereinigung sollen sich Personen und Firmen zusammenfinden, die bereit sind, die Zwecke der Vereinigung finanziell zu unterstützen. 
  4. Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten geleitet; ersatzweise bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. 
  5. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
  6. Der Beirat kann ehemalige Vorsitzende der Vereinigung, die sich in besonderer Weise für die Vereinigung verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Wahl zum Ehrenvorsitzenden der Vereinigung auf Lebenszeit vorschlagen.
  7. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 18 Untergliederungen, Beauftragte 

Die Vereinigung kann Untergliederungen (Fachgruppen, Regionen etc.) errichten, deren Vorsitzenden berufen sowie Beauftragte (Fachsprecher, Regionalvorsitzende, Botschafter etc.) ernennen. Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand. Die Vorsitzenden der Untergliederungen und die Beauftragten berichten dem Vorstand und dem Beirat.

§ 19 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.